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Nutzungsbedingungen

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ArchiPlan-Nutzungsbedingungen

für Architekten

Zwischen

AWSH-Developments GbR
vertr. d. Simon Hirtreiter und Anian Weber
Am Bucklberg 18
83620 Feldkirchen-Westerham
(nachfolgend: "Anbieter“)

und

"Architekt“

§ 1 Nutzungsgegenstand

  1. Gegenstand dieser Nutzungsbedingungen ist die Überlassung der Software „ArchiPlan" (nachfolgend: „ArchiPlan") auf Zeit durch den Anbieter an den Architekten.
  2. Bei der Software handelt es sich um ein SaaS-Produkt (Software-as-a-Service), welches dem Architekten den Austausch von Dateien, insbesondere von Architektenplänen, mit anderen Projektbeteiligungen ermöglicht.
  3. ArchiPlan richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne von § 14 BGB. Der Architekt versichert, Unternehmer zu sein.

§ 2 Leistungsbeschreibung von ArchiPlan

  1. ArchiPlan ist eine Anwendung, die dem Architekten vom Anbieter über das Internet bereitgestellt wird. Sie ermöglicht dem Architekten den Austausch von Dateien, insbesondere von Architektenplänen, mit anderen Nutzern. ArchiPlan weist insbesondere folgende Funktionen auf:
    1. Möglichkeit des Hochladens, Speicherns und Herunterladens von Dateien;
    2. Zugriff auf ArchiPlan über einen Internetbrowser mittels verschlüsselter Verbindung (https) über einen Nutzernamen und ein Passwort;
    3. Anlage von Zugängen für weitere Nutzer und Rechteeinräumung auf einzelne Dateien und Projekte (Rechtemanagementsystem);
    4. Historie, wann welcher Nutzer welche Dateien heruntergeladen hat;
    5. Benachrichtigungsfunktion per E-Mail über neu hochgeladene Dateien (Erfordert die Einwilligung der Nutzer).
  2. Der Anbieter bietet vier unterschiedliche Versionen der Software an:
    1. Free
    2. Basic
    3. Medium
    4. Premium
  3. Der genaue Leistungsumfang von ArchiPlan unterscheidet sich je nach Version. In der Übersicht unter archiplan.app/de/leistungsbeschreibung/2021-05-05, welche Bestandteil dieser Nutzungsbedingungen ist, kann eingesehen werden, wie viele Projekte, Pläne, Dateien, Nutzer und Speicherplatz in der jeweiligen Version zur Verfügung stehen. Auch die erlaubten Dateitypen und die möglichen Downloads unterscheiden sich je nach Version. Als Nutzer gilt auch der Architekt.
  4. ArchiPlan wird laufend weiterentwickelt und durch Updates verbessert. Der Anbieter behält sich vor, den Leistungsumfang im Rahmen des Zumutbaren unter Abwägung der beiderseitigen Interessen zu verändern. Dies kann insbesondere aus technischen Gründen geschehen. Die unter § 2 (1) dargestellten Leistungen werden für die Dauer der Laufzeit dieses Vertrags immer sichergestellt.
  5. Der Anbieter behält sich vor, neue Funktionen, die über § 2 (1) und (3) dargestellten Leistungen hinausgehen, gegen gesondertes Entgelt anzubieten.

§ 3 Vergütung

  1. Der Architekt verpflichtet sich, die unter archiplan.app/de/leistungsbeschreibung/2021-05-05 näher bezeichnete Vergütung an den Anbieter zu zahlen.
  2. Die Free-Version kann ohne Vergütung genutzt werden.
  3. Die Preise verstehen sich netto zzgl. jeweils geltender gesetzlicher Umsatzsteuer.
  4. Die Abrechnung erfolgt über den Zahlungsanbieter des Anbieters. Die Vergütung ist jeweils fällig zum jeweiligen Abrechnungsintervall, welches bei der Bestellung über den Zahlungsdienstleister eingerichtet wird.

§ 4 Support

  1. Der Anbieter leistet Mängelbeseitigung im Rahmen der gesetzlichen Mängelgewährleistungsrechte unter der Maßgabe von § 10 dieser Nutzungsbedingungen.
  2. Bei der Free-Version leistet der Anbieter keinen Support. Es besteht die Möglichkeit, die Dokumentation zu nutzen.
  3. In den Versionen Medium und Premium bietet der Anbieter dem Architekten einen erweiterten Support, welcher die Hilfestellung bei der Anwendung von ArchiPlan umfasst. Der Support wird per E-Mail und über ein Ticketsystem geleistet. Die Supportzeiten entsprechen den Bürozeiten des Anbieters und sind von Mo.-Fr. von 09:00-17:00 Uhr mit Ausnahme von gesetzlichen Feiertagen in Bayern.

§ 5 Pflichten des Architekten

  1. Der Architekt verpflichtet sich, in ArchiPlan keine rechtswidrigen, die Gesetze, behördliche Auflagen oder Rechte Dritter verletzenden Inhalte abzulegen oder über ArchiPlan zu versenden. Insbesondere verpflichtet es sich:
    1. In ArchiPlan keine sitten- oder rechtswidrigen Inhalte zu speichern oder solche mit Hilfe der Software zu verbreiten;
    2. die geltenden Jugendschutzvorschriften zu beachten, insbesondere keine pornografischen Schriften und Darstellungen (§ 184 StGB) zu speichern und zugänglich zu machen;
    3. in ArchiPlan keine urheberrechtlich geschützten Inhalte zu speichern oder zugänglich zu machen, ohne die dafür notwendigen Rechte zu haben;
    4. keine Propagandamittel verfassungswidriger Vereinigungen (§ 86 StGB) zu speichern oder zugänglich zu machen;
    5. die Privatsphäre anderer zu respektieren und daher in keinem Fall belästigende, verleumderische oder bedrohende Inhalte zu speichern oder zu verbreiten;
    6. keine Anwendungen auszuführen, die zu einer Beeinträchtigung oder Veränderung von ArchiPlan führen könnten (insbesondere denial-of-service attacks);
    7. keinen Versuch zu unternehmen, unberechtigten Zugriff auf Daten Dritter zu erlangen (insbesondere Einbruch in das System).
  2. Der Architekt hat seine Zugangsdaten zu ArchiPlan geheim zu halten und Unberechtigten gegenüber nicht zugänglich zu machen.
  3. Die Parteien sind sich darüber einig, dass ArchiPlan der Übermittlung von Dateien dient und kein Dateiarchiv darstellt. Alle Dateien müssen daher auch noch einmal auf einem von ArchiPlan unabhängigen Speicherplatz vorgehalten werden. Der Anbieter haftet nicht für einen Datenverlust, der auf einer Verletzung dieser Pflicht beruht.
  4. Die vorgenannten Pflichten gelten auch für die Mitarbeiter des Architekten.
  5. Der Architekt stellt den Anbieter von allen Ansprüchen Dritter frei und hat dem Anbieter den Schaden zu ersetzen, die diese ggf. aufgrund einer Verletzung der Pflichten des Architekten nach § 5 erheben bzw. die dem Anbieter aus einer Verletzung dieser Verpflichtungen entstanden sind bzw. entstehen, einschließlich der Kosten der Rechtsverteidigung.

§ 6 Laufzeit

  1. Dieser Vertrag wird für die bei Vertragsabschluss bestimmte Dauer (Abrechnungsperiode) geschlossen.
  2. Der Vertrag verlängert jeweils um dieselbe Abrechnungsperiode, wenn er nicht von einer der Parteien mit einer Kündigungsfrist von einem Tag bei einer monatlichen Abrechnung bzw. einer Kündigungsfrist von einem Monat bei einer jährlichen Abrechnung gekündigt wird. Die Kündigung erfolgt über das Webportal des Anbieters.
  3. Unberührt bleibt das Recht jeder Vertragspartei, den Vertrag aus wichtigem Grunde fristlos -- mindestens in Textform -- zu kündigen. Zur fristlosen Kündigung ist der Anbieter insbesondere berechtigt, wenn der Architekt diese Nutzungsbestimmungen verletzt oder fällige Zahlungen trotz Mahnung und Nachfristsetzung nicht leistet. Eine fristlose Kündigung setzt in jedem Falle voraus, dass der andere Teil mindestens in Textform abgemahnt und aufgefordert wird, den vermeintlichen Grund zur fristlosen Kündigung in angemessener Zeit zu beseitigen; das Abmahnerfordernis gilt nicht im Falle einer schweren Verletzung dieser Nutzungsbedingungen.
  4. Der Architekt ist verpflichtet, die unter § 2 (1)4 bezeichnete Historie der heruntergeladenen Dateien spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Vertragsbeendigung aus ArchiPlan herunterzuladen. Die Parteien sind sich einig, dass alle in ArchiPlan gespeicherten Daten einschließlich der Historie nach Ablauf dieser Zeit vom Anbieter dauerhaft gelöscht werden und nicht wiederhergestellt werden können.

§ 7 Nutzungsrechte an ArchiPlan

  1. Der Anbieter räumt dem Architekten das nicht ausschließliche Recht ein, ArchiPlan während der Vertragsdauer bestimmungsgemäß zu nutzen.
  2. Der Architekt ist berechtigt, der vereinbarungsgemäßen Anzahl von Nutzern ArchiPlan-Accounts für die Dauer der Vertragslaufzeit zur Verfügung zu stellen.
  3. Die von dem Architekten oder den Projektbeteiligten in ArchiPlan gespeicherten Inhalte können urheberrechtlich geschützt sein. Der Architekt erklärt, Inhaber aller relevanter Nutzungs- und Verwertungsrechte für die von ihm eingestellten Inhalte zu sein und räumt dem Anbieter hiermit das Recht ein, diese Inhalte bei Abfragen über das Internet zugänglich machen zu dürfen und, insbesondere sie hierzu zu vervielfältigen und zu übermitteln sowie zum Zwecke der Datensicherung vervielfältigen zu können.
  4. Der Architekt stellt den Anbieter von allen Ansprüchen von Nutzern oder Dritter frei, die diese gegenüber dem Anbieter aufgrund einer Verletzung der Pflicht im vorstehenden Absatz geltend machen, einschließlich der Kosten der Rechtsverteidigung.

§ 8 Datenschutz und Datensicherheit

  1. Der Anbieter verpflichtet sich zur Einhaltung der geltenden Datenschutzgesetze, insbesondere der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).
  2. Die Datenspeicherung erfolgt ausschließlich in Deutschland. Die Übertragung der Daten von und zu der Software erfolgt ausschließlich über verschlüsselte Verbindungen. Es wird täglich ein Backup der Daten angelegt.
  3. Der Architekt ist selbst für die rechtlichen Voraussetzungen einer Speicherung von Daten seiner Mitarbeiter, der Nutzer und sonstigen Dritten in ArchiPlan verantwortlich, insbesondere dafür, ob die Speicherung der Daten datenschutzrechtlich zulässig ist. Insbesondere hat der Architekt auch sicherzustellen, dass bei der erstmaligen Nutzeranlage E-Mails an die Nutzer geschickt werden dürfen. Der Anbieter ist datenschutzrechtlich Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO, wenn er Daten in ArchiPlan speichert und/oder durch Dritte speichern lässt. Der Architekt wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ihn damit auch datenschutzrechtliche Pflichten einschließlich der Informationspflicht, wie die Daten verarbeitet werden (Art. 13 DSGVO) treffen. Der Anbieter bietet dem Architekten die Möglichkeit, einen Vertrag über die Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO abzuschließen. Der Architekt stellt den Anbieter von allen Ansprüchen Dritter frei, die diesem aufgrund einer Verletzung der Pflichten aus diesem Absatz entstehen und hat dem Anbieter jeden dadurch entstehenden Schaden zu ersetzen.

§ 9 Unterbrechung/Beeinträchtigung der Erreichbarkeit

  1. Anpassungen, Änderungen und Ergänzungen der vertragsgegenständlichen Software sowie Maßnahmen, die der Feststellung und Behebung von Funktionsstörungen dienen, werden nur dann zu einer vorübergehenden Unterbrechung oder Beeinträchtigung der Erreichbarkeit führen, wenn dies aus technischen Gründen zwingend notwendig ist.
  2. Der Anbieter gewährleistet eine Verfügbarkeit der Software von 98 % im Jahresmittel.

§ 10 Mängelhaftung/Haftung

  1. Der Anbieter beseitigt nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten Softwarefehler. Die Beseitigung erfolgt zu den Bürozeiten des Anbieters (Mo.-Fr. von 09:00 -- 17:00 Uhr mit Ausnahme von gesetzlichen Feiertagen in Bayern). Ein Fehler liegt dann vor, wenn ArchiPlan die in § 2 (1) und (3) angegebenen Funktionen nicht erfüllt und dadurch die Nutzung von ArchiPlan unmöglich oder eingeschränkt ist.
  2. Der Architekt ist verpflichtet, dem Anbieter Mängel unverzüglich anzuzeigen.
  3. Der Anbieter haftet nur bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie der fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflicht).
  4. Im Falle einfacher Fahrlässigkeit ist die Haftung des Anbieters je Schadensfall begrenzt auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden.
  5. Im Fall der Free-Version § 2 (2)1 („Baumhaus") ist die Haftung des Anbieters beschränkt auf Vorsatz (§ 521 BGB) und auf die Fälle eines arglistigen Verschweigens eines Mangels (§§ 523, 524 BGB). Die Parteien sind sich darüber einig, dass eine Haftung für grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen ist.
  6. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder im Falle der Übernahme einer Garantie, im Falle einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder im Fall des arglistigen Verschweigens eines Mangels.
  7. Der Anbieter schuldet die branchenübliche Sorgfalt. Bei der Feststellung, ob den Anbieter ein Verschulden trifft, sind sich die Parteien einig, dass Software technisch nicht fehlerfrei erstellt werden kann.
  8. Die Regelungen von § 6 (3) gelten auch zugunsten der Erfüllungsgehilfen des Anbieters.
  9. Ansprüche des Architekten verjähren innerhalb von 12 Monaten. Für Ansprüche aus einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handlung des Anbieters, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen oder aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, der Übernahme einer Garantie oder aus einer Verletzung des Produkthaftungsgesetzes sowie im Falle eines arglistigen Verschweigens eines Mangels gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

§ 11 Vertragsänderung

Der Anbieter behält sich vor, diese Nutzungsbedingungen jederzeit unter Wahrung einer angemessenen Ankündigungsfrist von mindestens fünf Wochen zu ändern. Die Ankündigung erfolgt durch Übersendung der geänderten Nutzungsbedingungen per E-Mail an den Architekten unter Angabe des Datums, zu dem die Nutzungsbedingungen geändert werden. Widerspricht der Architekt den geänderten Nutzungsbedingungen nicht innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Ankündigung mindestens in Textform (z.B. per einfacher E-Mail), so gelten die geänderten Nutzungsbedingungen als angenommen.

Bei einem fristgemäßen Widerspruch des Architekten gemäß diesem Absatz haben beide Parteien das Recht, den Vertrag zu einem Zeitpunkt zu kündigen, zu dem die Änderung der Nutzungsbedingungen in Kraft tritt.

§ 12 Schlussbestimmungen

  1. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen, Ergänzungen und Zusätze zu diesen Bestimmungen haben nur Gültigkeit, wenn sie zwischen den Vertragsparteien mindestens in Textform (§ 126b BGB, z.B. per E-Mail) vereinbart werden. Das Textformerfordernis gilt auch für die Änderung dieser Textformklausel.
  2. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Parteien vereinbaren bereits jetzt für diesen Fall, dass die ungültige Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzt wird, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahekommt. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken der Vereinbarung.
  3. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur wegen Gegenansprüchen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis geltend gemacht werden.
  4. Die Vertragsparteien können nur mit Forderungen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.
  5. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Stand: 16.07.2021

2021-07-162021-07-052021-05-05

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